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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 3 Ausschreibungen

Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments



1Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.




§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments



Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.




§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments



§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.




§ 38i (aufgehoben)






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