Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung - LuftVStDV)

V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Geltung ab 01.09.2012; FNA: 611-19-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)

Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes

§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021



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