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Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersuchungsverordnung - SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 4



(1) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf fünf Meter Entfernung verstanden wird.

(2) Bei Seelotsen gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter Entfernung oder auf einen Meter Entfernung auf dem schlechteren und auf fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr verstanden wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.


§ 5



(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die Ferne mit Sehproben in einem Abstand nicht unter fünf Metern nach DIN 58220-T3 und auf ihre Sehschärfe für die Nähe mit Leseproben zu prüfen. Die DIN-Norm 58220-T3 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern muß nach der augenärztlichen Untersuchung die Sehschärfe für die Ferne ohne oder mit Korrektionsglas mindestens auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0 betragen. Ohne Korrektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf einem Auge mindestens 0,5 und auf dem anderen Auge 0,3 betragen. Die Gläserstärken, einfach oder in Kombination, dürfen die Grenzwerte von sphärisch plus 2,0 Dioptrien oder minus 2,0 Dioptrien nicht überschreiten. Zylindrische Gläser sind mit der Hälfte ihrer Dioptrienzahl und dem Vorzeichen der sphärischen Korrektur hinzuzurechnen. Die Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit Korrektionsgläsern 0,8/40 Zentimeter binocular (entsprechend Nieden 1) erkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nachtblindheit vorliegen, das heißt die mesopische Sehschärfe muß mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, mit Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.

(3) Bei Seelotsen muß die Sehschärfe für die Ferne ohne oder mit Korrektionsglas mindestens auf dem einen Auge 0,7 und auf dem anderen 0,5 betragen. Ohne Korrektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf dem besseren Auge 0,3 betragen und auf dem schlechteren Auge muß ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen. Die Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder mit Brille 0,8/40 Zentimeter binocular (entsprechend Nieden 1) erkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nachtblindheit vorliegen, das heißt die mesopische Sehschärfe muß mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Untersuchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.

(4) Seelotsen, deren Sehvermögen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin zum Seelotsenberuf geeignet, wenn ihr Sehvermögen noch den Anforderungen der ersten Untersuchung entspricht.


§ 6



(1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop und bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln von Stilling/Velhagen sowie nach einem weiteren Farbtafelverfahren, zum Beispiel Ishihara oder Boström, zu prüfen.

(2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn bei der Untersuchung mit dem Anomaloskop ein Anomalquotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden.

(3) Bei Seelotsen gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden.