(1)
1Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von
§ 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß
§ 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist.
2Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach
§ 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
(1) 1Antragsbefugt sind
- 1.
- für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
- a)
- der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
- b)
- das Kind,
- c)
- ein bisheriger Elternteil oder
- d)
- das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
- 2.
- für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
2Der Antrag auf Feststellung nach
§ 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen.
3Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.
4Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten
§ 1752 Abs. 2 und
§ 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)
1Eine Feststellung nach
§ 2 sowie ein Ausspruch nach
§ 3 wirken für und gegen alle.
2Die Feststellung nach
§ 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern.
3In dem Beschluss nach
§ 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde.
4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.
(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach
§ 2 Absatz 1 entsprochen worden ist.
1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach
§ 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach
§ 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.
2Die Bestimmungen des
Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.