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Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV)

V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte
§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte
§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte

§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts,

2.
Büropraxis und -organisation,

3.
Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.

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§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2.
fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3.
Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,

4.
Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzangelegenheiten,

5.
Erstellen von Vergütungsrechnungen,

6.
Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.


Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2.
Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,

3.
Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,

4.
fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5.
Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten,

6.
Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten,

7.
Erstellen von Notarkostenrechnungen.


Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im Registerrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2.
Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,

3.
fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4.
Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,

5.
Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenheiten,

6.
Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,

7.
Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen,

8.
Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.

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§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2.
fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz,

3.
Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,

4.
Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten,

5.
Mitarbeit bei der Anmeldung

-
eines Europäischen Patentes,

-
eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT),

-
einer Internationalen Registrierung von Marken,

-
einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern,

-
einer Gemeinschaftsmarke,

-
eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

6.
Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz,

7.
Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz,

8.
Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,

9.
Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren,

10.
Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,

11.
Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen.


Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009



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