1Soweit Rechtsverordnungen nach
§ 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen.
2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
1Sofern sich die Umschulungsordnung (
§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (
§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der
Anlage A oder der
Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (
§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (
§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (
§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen.
2Die
§§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
Sofern die Umschulungsordnung (
§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (
§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.