Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
§ 450 Beweisbeschluss
§ 451 Ausführung der Vernehmung
§ 452 Beeidigung der Partei
§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454 Ausbleiben der Partei
§ 455 Prozessunfähige
§§ 456 - 477 (weggefallen)
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 Eidesleistung in Person
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 480 Eidesbelehrung
§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
§ 482 (weggefallen)
§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
§ 485 Zulässigkeit
§ 486 Zuständiges Gericht
§ 487 Inhalt des Antrages
§§ 488, 489 (weggefallen)
§ 490 Entscheidung über den Antrag
§ 491 Ladung des Gegners
§ 492 Beweisaufnahme
§ 493 Benutzung im Prozess
§ 494 Unbekannter Gegner

Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten

Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung

§ 450 Beweisbeschluss


§ 450 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. 2Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. 3Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) 1Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. 2Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 451 Ausführung der Vernehmung


§ 451 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 452 Beeidigung der Partei


§ 452 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. 2Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung


§ 453 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 454 Ausbleiben der Partei


§ 454 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.

(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 455 Prozessunfähige


§ 455 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. 2Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2) 1Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. 2Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§§ 456 - 477 (weggefallen)


§§ 456 wird in 2 Vorschriften zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478 Eidesleistung in Person


§ 478 wird in 11 Vorschriften zitiert

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter


§ 479 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 480 Eidesbelehrung


§ 480 wird in 11 Vorschriften zitiert

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 481 Eidesleistung; Eidesformel


§ 481 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden”

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.”

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

„Sie schwören”

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

„Ich schwöre es.”

(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 482 (weggefallen)


§ 482 wird in 3 Vorschriften zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen


§ 483 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. 2Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. 3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung


§ 484 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. 2Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

„Ja".

(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren

§ 485 Zulässigkeit


§ 485 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,

2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,

3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgestellt wird. 2Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 486 Zuständiges Gericht


§ 486 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 487 Inhalt des Antrages


§ 487 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;

2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§§ 488, 489 (weggefallen)


§§ wird in 2 Vorschriften zitiert


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 490 Entscheidung über den Antrag


§ 490 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) 1In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 491 Ladung des Gegners


§ 491 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 492 Beweisaufnahme


§ 492 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 493 Benutzung im Prozess


§ 493 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 494 Unbekannter Gegner


§ 494 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed