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§ 36 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
1Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. 2Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. 3Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. 4Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 36 GModG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GModG Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten (vom 29.07.2026)
... Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 36 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. ... Bauteile sowie von Vorhangfassaden. (2) Werden bei Maßnahmen nach § 36 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ...
§ 38 GModG Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes (vom 29.07.2026)
... Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn 1. das geänderte Wohngebäude insgesamt ... bekannt gemacht worden sind. (5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet ...
§ 80 GModG Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (vom 29.07.2026)
... (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen ...
§ 89 GModG Fördermittel (vom 29.07.2026)
... wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36 , 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden. Einzelheiten werden ...
§ 92 GModG Erfüllungserklärung (vom 29.07.2026)
... (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine ...
§ 96 GModG Private Nachweise (vom 29.07.2026)
... (Unternehmererklärung): 1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 36 , 2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 35 Absatz 1, auch in ...
§ 103 GModG Innovationsklausel (vom 29.07.2026)
... oder 2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die ... die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung erfassten geänderten ... jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 36 in Verbindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten. (4) ...
§ 104 GModG Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen (vom 29.07.2026)
... anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 36 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ...
§ 107 GModG Wärmeversorgung im Quartier (vom 29.07.2026)
... In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang ... jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere ... Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § ...
§ 108 GModG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2026)
... dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt, 4. entgegen § 43 ...
Anlage 7 GModG (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden (vom 29.07.2026)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes § 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung § 37 Berechnung ... Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude Anlage 7 (zu § 36 ) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung ... 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude". 14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 ... Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35. 16. § 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ ... 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. 18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: ... 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für ... ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " und die Angabe „§ 51" durch die Angabe „§ 39" ersetzt. ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " und jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ... wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36 , 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden." bb) In Satz 3 wird die ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Satz 1" durch die Angabe „ § 36 Satz 1" und jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ... bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" ... 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 " und die Angabe „§ 50 Absatz 1" durch die Angabe „§ 38 Absatz ... ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens fünf ... 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 " ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 ... 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 " ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die Absätze 4 bis 7 ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt, 4. entgegen § 43 ... die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 7 (zu § 36 ) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung ...
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