Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 7 Erleichterungen in Zone 4
§ 49 Freibord und Einsenkungsmarken
§ 50 Sicherheitsabstand
§ 51 Ankerausrüstung
§ 52 Rettungsmittel

Kapitel 7 Erleichterungen in Zone 4

§ 49 Freibord und Einsenkungsmarken


§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03, 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groß zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 50 eingehalten sind.

(2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen.

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§ 50 Sicherheitsabstand


§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Sicherheitsabstand muß abweichend von § 4.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betragen:

1.
für Türen und Öffnungen, die sprühwasser und wetterdicht abgeschlossen werden können: 15 cm,

2.
für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,

3.
für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 30 cm,

4.
für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrichtungen geschlossen werden können oder die nicht abgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.

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§ 51 Ankerausrüstung


§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wasserfahrzeuge, die nur zum Verkehr auf Schiffahrtskanälen zugelassen werden, brauchen abweichend von § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht mit Ankern ausgerüstet zu sein; dies gilt nicht für die Fahrt auf staugeregelten Flußstrecken.

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§ 52 Rettungsmittel


§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein.



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