(1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03, 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groß zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach §
50 eingehalten sind.
(2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen.
Der Sicherheitsabstand muß abweichend von § 4.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betragen:
- 1.
- für Türen und Öffnungen, die sprühwasser und wetterdicht abgeschlossen werden können: 15 cm,
- 2.
- für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,
- 3.
- für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 30 cm,
- 4.
- für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrichtungen geschlossen werden können oder die nicht abgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.
Wasserfahrzeuge, die nur zum Verkehr auf Schiffahrtskanälen zugelassen werden, brauchen abweichend von § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nicht mit Ankern ausgerüstet zu sein; dies gilt nicht für die Fahrt auf staugeregelten Flußstrecken.
Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein.