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Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 5 Sonstige Rechtshilfe

§ 49 Zuständigkeit



(1) Soweit die Rechtshilfe durch eine Staatsanwaltschaft geleistet wird, ist örtlich die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Staatsanwaltschaften vorzunehmen, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welche der zuständigen Staatsanwaltschaften zuerst mit der Sache befasst wurde. Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

(2) Absatz 1 ist auf die gerichtliche Zuständigkeit entsprechend anwendbar, soweit richterliche Handlungen zur Leistung der Rechtshilfe erforderlich oder sonstige gerichtliche Entscheidungen zu treffen sind.

(3) Zuständig für die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe von Gegenständen nach § 50 Abs. 1 Satz 2, für die Anordnung einer Beschlagnahme und Durchsuchung von Gegenständen (§ 52 Abs. 1 und 2) und einer Vermögensbeschlagnahme (§ 52 Abs. 4), für die Haftentscheidungen im Falle einer vorübergehenden Übernahme (§ 55 Abs. 1) und einer Verbringung (§ 55 Abs. 6) sowie für die gerichtlichen Anordnungen im Falle einer Telekommunikationsüberwachung (§ 59 Abs. 1) und einer Maßnahme ohne Wissen des Betroffenen (§ 59 Abs. 2) ist das Oberlandesgericht. Im Falle einer vorübergehenden Übernahme ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Im Falle einer Verbringung findet § 36 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(4) Soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist, bereitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung vor und trifft die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Sie ist auch zuständig für die Anordnung und Durchführung einer vorübergehenden Übergabe (§ 54), die Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung der Herausgabe von Gegenständen und die Durchführung der bewilligten Herausgabe. Im Falle einer vorübergehenden Übergabe ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.


§ 50 Gerichtliche Entscheidung



(1) 1Die Rechtshilfe darf in den Fällen des § 52 Abs. 1, 2 und 4, § 55 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 1 und 2 nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht die für die Vornahme der Handlungen erforderlichen Maßnahmen erlassen hat. 2Das Oberlandesgericht entscheidet ferner über die Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden. 3Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) 1Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend. 2Für das weitere Verfahren gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in § 23 Abs. 1 genannten Antrags des Verfolgten der Antrag des von einer Maßnahme nach § 52 Abs. 1, 2 oder 4 Betroffenen tritt und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 auch dann auf Antrag des Betroffenen eine erneute Entscheidung über die Vornahme der Rechtshilfehandlung ergeht, wenn der Betroffene vor der erstmaligen Anordnung der Maßnahme nicht gehört worden ist.

(3) 1Ist ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht für die Leistung der Rechtshilfe zuständig und hält es die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. 2Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. 3Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen. 4Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.

(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23 Abs. 1, 2 und 4, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 144 entsprechend.




§ 51 Herausgabe von Gegenständen



(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 werden auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes Gegenstände herausgegeben,

1.
die als Beweismittel für ein Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können,

2.
die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteiligter durch diese Tat, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.

(2) Die Herausgabe ist zulässig, wenn

1.
eine Entscheidung einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Beschlagnahme der Gegenstände oder das Einfrieren im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Buchstabe k des Römischen Statuts anordnet, und

2.
gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) 1Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. 2Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.




§ 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme



(1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bei Gefahr im Verzug befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung anzuordnen.

(4) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 können auf Ersuchen des Gerichtshofes das im Inland befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Betroffenen, gegen den wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts die Anklage bestätigt (Artikel 61 des Römischen Statuts) oder ein Haftbefehl erlassen (Artikel 58 des Römischen Statuts) worden ist, mit Beschlag belegt werden. § 51 Abs. 2 Nr. 1 findet entsprechende Anwendung. Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 3 und 4 kann die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug die Beschlagnahme nach Absatz 4 vorläufig anordnen. Eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird.

(6) Die Beschlagnahme nach Absatz 4 wird auf Ersuchen des Gerichtshofes aufgehoben, spätestens jedoch nachdem das die Beschlagnahme anordnende Gericht Kenntnis davon erlangt hat, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde oder das Verfahren im ersten Rechtszug beendet ist. Die §§ 291, 292 und 293 Abs. 2 der Strafprozessordnung finden auf eine Beschlagnahme nach Absatz 4 oder Absatz 5 entsprechende Anwendung.