Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben

Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG)

G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640 (Nr. 15); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 7 Anhörungsverfahren

§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Träger des Vorhabens hat die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über

1.
die Ziele des Verkehrsinfrastrukturprojektes,

2.
die Mittel, die erforderlich sind, um das Verkehrsinfrastrukturprojekt zu verwirklichen, und

3.
die voraussichtlichen Auswirkungen des Verkehrsinfrastrukturprojektes.

2Er hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben.

(2) 1Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens statt. 2Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon unberührt.

(3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im Übrigen unverzüglich mitzuteilen.

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§ 7 Anhörungsverfahren


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

1.
die für das Einvernehmen nach Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes zuständige Landesbehörde bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine vorläufige Einschätzung zur Erteilung oder Versagung des Einvernehmens aufnimmt,

2.
in der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass das Verkehrsinfrastrukturprojekt entweder durch Verwaltungsakt oder durch Erlass eines Maßnahmengesetzes zugelassen werden kann,

3.
§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet.

(2) 1Kommt die zuständige Behörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes besser durch ein Maßnahmengesetz erreicht werden kann, so leitet sie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag zu. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Grundlage des Entscheidungsvorschlags davon absehen, ein Gesetzgebungsverfahren für ein Maßnahmengesetz zu veranlassen, wenn durch das Maßnahmengesetz die Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes zugunsten des Gemeinwohls nicht oder nur unwesentlich beschleunigt wird. 3In diesem Fall führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde das Verfahren über die Zulassung nach Maßgabe der Planfeststellungsregelungen, die für das jeweilige Verkehrsinfrastrukturprojekt gelten, fort.

(3) Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, berichtet es dem Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich.


Text in der Fassung des Artikels 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1795 m.W.v. 14. August 2020



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