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Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise (Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung - HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

2. Abschnitt Ermittlung der Referenzmengen

§ 5 Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für Raumheizung



(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumheizung dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die Referenzmenge (in Litern), indem die Fläche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume mit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verordnung bestimmt wird. Entsteht bei Raumheizungsanlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Fläche der zur Beheizung eingerichteten zusätzlichen Räume mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung können für die verschiedenen Arten und nach dem Alter der Gebäude unterschiedliche Faktoren bestimmt werden.

(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der zentralen Warmwasserversorgung, so wird die nach Absatz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhöht.

(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete Menge im ersten Jahr nach Fertigstellung um 15 vom Hundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhöht.

(4) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach den Absätzen 1 bis 3 für die Gesamtfläche der zur Beheizung eingerichteten Räume ermittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.

(5) Über die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Referenzmenge stellen die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Der Abnehmer hat die hierfür erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Er hat im Falle des Absatzes 4 außerdem anzugeben, bei welchen Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.


§ 6 Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke



(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, ausgenommen Raumheizungsanlagen, die ganz oder teilweise öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, bemißt sich die Referenzmenge nach dem Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen. Das gleiche gilt, wenn bei solchen Anlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen oder durch Veränderungen im Betrieb ein zusätzlicher Bedarf für diese Zwecke entsteht.

(2) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach Absatz 1 ermittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.

(3) Über die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Referenzmenge erhält der Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Er hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann der Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat der Abnehmer außerdem anzugeben, bei welchen Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.


§ 7 Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers



(1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abnehmer während oder nach Beendigung der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4 ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.

(2) Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers während oder nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu bestimmen.