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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 8601-5 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte



(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.


§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte



(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro


2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro


3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,29 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,88 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,

2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und

3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro.


§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben



(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach

1.
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,

2.
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und

3.
§ 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.