Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2015 aufgehoben
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Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Agrarstatistikgesetz (Erste Agrarstatistikverordnung - 1. AgrStatV)

V. v. 20.11.2002 BGBl. I S. 4415; aufgehoben durch § 3 V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1979
Geltung ab 30.11.2002; FNA: 7860-9-1 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Baumschulerhebung
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 6 Baumschulerhebung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung V. v. 4. April 2007 BGBl. I S. 493 m.W.v. 17. April 2007

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009



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