(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§
14 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach §
14 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.