Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)

V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Säumniszuschlag
§ 6 Verjährung
§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen
§ 8 Anwendungsbestimmung

§ 5 Säumniszuschlag


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 6 Verjährung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. 4Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) 1Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) 1Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. 2Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 29. November 2007 BGBl. I S. 2776 m.W.v. 8. Dezember 2007

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§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

(2) 1Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. 2Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 29. November 2007 BGBl. I S. 2776 m.W.v. 8. Dezember 2007

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§ 8 Anwendungsbestimmung


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. 2Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. 3Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3604 m.W.v. 28. Oktober 2017



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