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§ 54 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit



(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn

1.
sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder

2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn

1.
sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder

2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.



 

Zitierungen von § 54 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Artikel 5 HeilbAnerkVBG Änderung des Hebammengesetzes
... der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden." 2. § 54 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Eine ...