(1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der
§§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.
(2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen
- 1.
- der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder
- 2.
- der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von
§ 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach
§ 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach
§ 12 festgestellt worden ist.
(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach den Maßgaben der
Stromnetzentgeltverordnung ermittelte Netzentgelt zu entrichten.
(2)
1Der nach
§ 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaftliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzentgelt und einem fiktiven Netzentgelt.
2Bei der Berechnung des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Parameter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in
§ 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind:
- 1.
- die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jahreshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
- 2.
- die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeitfensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
- 3.
- die Veränderung der Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung.
1Ein Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine Anlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in einen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und Umlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu entrichten.
2Die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne von
§ 6 Absatz 1 erfolgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer Projekttätigkeit in den in
§ 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen entstehen:
- 1.
- Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung sowie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten; sowie
- 2.
- 60 Prozent der nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gezahlten EEG-Umlage.
- 1.
- die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt wird,
- 2.
- die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und
- 3.
- die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz gewahrt ist.
(1) Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den
§§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind.
(2)
1Wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Einnahmen und sonstige Vergütungen, die durch den Verkauf elektrischer Energie oder aus der Erbringung von Systemdienstleistungen erzielt werden, abzüglich etwaiger hiermit zusammenhängender operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der Anzeige nach
§ 3 und dem Antragsverfahren nach
§ 12.
2Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene Kosten zu maximal 50 Prozent berücksichtigt werden.
3Abweichend von Satz 2 können Kosten nach
§ 12 Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden.
4Wirtschaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 stehen auch aus der Projekttätigkeit resultierende eingesparte Aufwendungen gleich.
(3) Keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Einnahmen durch den Verkauf von industriell gefertigten Gütern oder von Fernwärme, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Teilnehmers hergestellt werden.
(4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungsanspruch nach
§ 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der die jeweilige Erstattung eines wirtschaftlichen Nachteils begründet.