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Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars

§ 6 Ausschließungsgründe



(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

1.
der Notar selbst,

2.
sein Ehegatte,

2a.
sein Lebenspartner,

3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder

4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.


§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen



Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

1.
dem Notar,

2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,

2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder

3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.


Unterabschnitt 2 Niederschrift

§ 8 Grundsatz



Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.


§ 9 Inhalt der Niederschrift



(1) 1Die Niederschrift muß enthalten

1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie

2.
die Erklärungen der Beteiligten.

2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.


§ 10 Feststellung der Beteiligten



(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.

(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(3) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.