Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374 (Nr. 33)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-54 Berufliche Bildung
§ 6 Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 6 Abschlussprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

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§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Pharmazeutische Produktionstechnik,

2.
Arbeitsstoffe und Verfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,

b)
Arbeitsmittel festlegen,

c)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,

d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellen pharmazeutischer Darreichungsformen,

b)
Durchführen von Messungen oder Bestimmungen von Stoffkonstanten,

c)
Durchführen von Inprozesskontrollen;

3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsaufgabe zu der Nummer 2 Buchstabe a, b und c durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden;

5.
die Aufgabe zu Nummer 2 Buchstabe a ist mit 50 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe b mit 20 Prozent und die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 30 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung qualitätssichernder Fragestellungen bearbeiten,

b)
rechtliche Grundlagen bei der Herstellung von Arzneimitteln beachten,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,

b)
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,

c)
Anwenden von Grundlagen des Qualitätsmanagements,

d)
Durchführen von Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik,

e)
Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,

f)
Erfassen und Auswerten von Messwerten, Auswählen der Messgeräte,

g)
Unterscheiden von Arzneiformen,

h)
Unterscheiden von Packstoffen und Packmitteln sowie

i)
Herstellen von Granulat und nicht überzogenen Tabletten, Cremes und Injektionslösungen sowie Durchführung zugehöriger Inprozesskontrollen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Fertigungstechnik,

2.
Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,

b)
Arbeitsmittel festlegen,

c)
Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

d)
Arbeitszusammenhänge erkennen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie

g)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen

kann;

2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und

b)
Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung damit zusammenhängender qualitätssichernder Fragestellungen lösen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwenden sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen pharmazeutischer Dokumentationen,

b)
Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, Anpassen an veränderte Situationen,

c)
Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,

d)
Steuern und Regeln von Prozessen,

e)
Planen und Durchführen der Herstellung von Darreichungsformen unter Berücksichtigung der entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskontrollen,

f)
Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer Form,

g)
Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten zur Herstellung und Verpackung,

h)
Durchführen von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie

i)
nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 einzubeziehen sind;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;

5.
die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik 15 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

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§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



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