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Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 WpPG § 5, § 13

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und vom Anbieter zu unterzeichnen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen. Er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Verantwortung nach Satz 1 hat insbesondere der Anbieter zu übernehmen; der Prospekt muss dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten. Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden, hat stets auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung nach Satz 1 zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten."

2.
In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „sowohl in Papierform als auch" gestrichen.


Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 KWG § 10, § 18a

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Die §§ 313" wird durch die Wörter „§ 309 Nummer 3 und die §§ 313" ersetzt, nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „§§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs" werden die Wörter „und § 254 des Aktiengesetzes" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben."

2.
Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

1.
im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder

2.
einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann."


Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 HGB § 341n

§ 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird nach dem Wort „überwacht" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und

a)
die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

b)
der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."

3.
Nummer 3 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 AktG § 404a, § 405

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 404a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 405 Absatz 3b" das Komma und die Wörter „3c oder Absatz 3d" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,

1.
eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.
eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt."

2.
§ 405 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3b Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und

a)
die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

b)
der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."

b)
In Absatz 3c werden die Wörter „in Absatz 3b genannten Gesellschaft" durch die Wörter „Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute," ersetzt.

c)
In Absatz 3d wird die Angabe „Absatz 3b" durch die Angabe „Absatz 3c" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 GmbHG § 86, § 87

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 87 Absatz 1" das Komma und die Wörter „2 oder Absatz 3" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,

1.
eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.
eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt."

2.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und

a)
die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

b)
der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in Absatz 1 genannten Gesellschaft" durch die Wörter „Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute," ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 VAG § 331, § 332, § 334

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 331 Absatz 2a Nummer 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 332 Absatz 4a" das Komma und die Wörter „4b oder Absatz 4c" gestrichen.

2.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 beruht und

a)
die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

b)
der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."

b)
Die Absätze 4b und 4c werden aufgehoben.

3.
In § 334 Absatz 3a wird die Angabe „bis 4c" gestrichen.


Artikel 12 Änderung des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 2. FiMaNoG Artikel 3, Artikel 6

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136 und 137 durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes

§ 138 Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente".

b)
Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a eingefügt:

„145a.
Der bisherige § 51 wird § 136."

c)
Nummer 146 wird wie folgt gefasst:

„146.
Der bisherige § 52 wird § 137 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes"."

d)
In Nummer 147 wird die bisherige Angabe „§ 136" durch die Angabe „§ 137" und die bisherige Angabe „§ 137" jeweils durch die Angabe „§ 138" ersetzt.

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Nach der Angabe zu § 64w wird folgende Angabe angefügt:

„§ 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz"."

b)
In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter „Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3" durch die Wörter „Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e Satz 3" ersetzt.

c)
In Nummer 26 wird die Angabe „§ 64u" durch die Angabe „§ 64w" und die Angabe „§ 64v" jeweils durch die Angabe „§ 64x" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 WPO § 69