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Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)

Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-6 Bundeseisenbahnen
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§ 6 Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung



(1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren Aufbau.

(3) 1Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. 2Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn-Bundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Aufgaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.

(5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet.




§ 7 Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung



(1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die dem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen.

(2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegen folgende Aufgaben:

1.
Entgegennahme und Kategorisierung von Meldungen zu gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb,

2.
Untersuchung von gefährlichen Ereignissen,

3.
Erstellung von Untersuchungsberichten und Veröffentlichung in nicht personenbezogener Form,

4.
Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur über Einleitung und Ergebnis einer Unfalluntersuchung,

5.
Möglichkeit zur Aussprache von Sicherheitsempfehlungen,

6.
Erstellung von Jahresberichten über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen durch die Sicherheitsbehörde und andere Behörden getroffenen Maßnahmen in nicht personenbezogener Form,

7.
Durchführung eines aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches mit anderen Untersuchungsstellen,

8.
Erarbeitung und Anwendung eines Programms für die gegenseitige Begutachtung zur Überwachung ihrer Wirksamkeit und Unabhängigkeit,

9.
Mitwirkung bei der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen nach Aufforderung durch eine Untersuchungsstelle,

10.
Abschluss von Vereinbarungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Untersuchungsstellen,

11.
Führung einer Datenbank über die gemeldeten gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in nicht personenbezogener Form.




§ 8 Übergangsregelungen



(1) 1Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. 2Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. 3Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.

(2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung fort.