Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses
Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 6 Prüfung der Vorschlagslisten
§ 7 Ungültige Vorschlagslisten
§ 8 Nachfrist für Vorschlagslisten

Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses

Zweiter Abschnitt Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses

Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

§ 6 Prüfung der Vorschlagslisten


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) 1Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. 2Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

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§ 7 Ungültige Vorschlagslisten


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

3.
1die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. 2Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,

1.
auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,

2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,

3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

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§ 8 Nachfrist für Vorschlagslisten


§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für die Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.

(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfindet.



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