(1) Ein nach §
59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des §
60 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
- 1.
- Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie
- 2.
- Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein
- 1.
- geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
- 2.
- in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
- 3.
- zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1 oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen, in denen nach §
60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.
Von den Verboten des §
42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
- der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
- 4.
- der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.
- der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.
- des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
- 7.
- der Fernmeldeversorgung
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
(1) Rechtsverordnungen nach §
52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des §
52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
- 2.
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere erheblich stört,
- 3.
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
- 4.
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 45 Abs. 2,
- b)
- § 52 Abs. 5 oder
- c)
- § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
- 4.
- entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,
- 5.
- entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
- 6.
- entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 8.
- entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- 1.
- das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
- a)
- des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
- b)
- des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
- c)
- des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei Maßnahmen des Bundesamts,
- d)
- des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,
- 2.
- das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,
- 3.
- in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in §
65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in §
65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach §
65 oder eine Straftat nach §
66 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und §
74a des
Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§
161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. §
37 Abs. 2 bis 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Abweichend von §
11 gelten bis zum 8. Mai 2003 §
33 Abs. 5, §§
34 und
35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen erlassen hat.
(3) §
58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwaltungsverfahren, die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach §
29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung zu Ende zu führen.
(4) §
59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 begonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach §
59 zu Ende zu führen.
- 1.
- Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein Antrag gestellt wird, sowie
- 2.
- für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war.
(6) Absatz 5 und die §§
58 und
61 gelten entsprechend für Vereine, die nach §
29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des
Bundesnaturschutzgesetzes vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.
(7) Für von den Ländern nach §
29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und §
61 bis zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von §
29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden
Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des §
60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht in §
61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Rechtsbehelfe von Vereinen fort. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur Umsetzung des §
60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung der sich aus Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen außer Kraft.
(1) Solange die Länder im Rahmen des §
60 noch keine Vorschriften zur Erfüllung der sich aus §
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine §
29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.
(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des §
60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt §
29 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.