Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand
§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
§ 66 Verlust der Wählbarkeit
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 68 Wahlperiode

Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern

Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer

Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit


§ 65 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Kammer ist und

2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 358 m.W.v. 1. Juni 2007

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§ 66 Verlust der Wählbarkeit


§ 66 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

5.
wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl


§ 67 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

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§ 68 Wahlperiode


§ 68 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.



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