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§ 7 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7400-4 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres



(1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden, welche seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres durch die Beförderung von Gütern an Bord eines die Bundesflagge führenden Seeschiffes verursacht wird, können nach § 6 Absatz 1 insbesondere notwendige Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung der Güter sowie des Umschlags und der Entladung der Güter angeordnet werden.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können gegen den Eigentümer, den Ausrüster, den Charterer, den Schiffsführer oder den sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden.

(3) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer, Schiffsführer oder der sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Angaben zu machen über

1.
Art und Umfang der Ladung,

2.
den seit dem letzten Auslaufen zurückgelegten und den beabsichtigten Reiseweg,

3.
die voraussichtliche Reisezeit sowie

4.
den Bestimmungshafen.

(4) Der Eigentümer eines in der Seeschifffahrt unter ausländischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass zur Abwehr einer Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter auf Verlangen die erforderlichen Angaben unverzüglich und im gleichen Umfang übermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.

(5) § 4 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 AWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AWG Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen (vom 01.01.2024)
... betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen, b) im Fall des § 7 im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Verkehr und ...
§ 19 AWG Bußgeldvorschriften (vom 28.12.2022)
... 5 oder § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 27 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 40 ZFdG Sicherstellung
... 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt, 2. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „in den §§ 5 und 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „in § 4 Absatz 1 ... eingefügt. 2. In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter ... worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „nach § 4 Absatz ...