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§ 7 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer



(1) 1Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) 1Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. 2Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) 1Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. 2Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. 3Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.



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Frühere Fassungen von § 7 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 8 Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
vom 23.03.2005 BGBl. I S. 931
aktuellvor 01.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 55 PflegeVG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 7 ), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er a) sich für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 8 BerBiRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 827) außer Kraft. (4) Artikel 1 § 7 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 2 treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig ... 2 Nr. 4 § 27a Abs. 2 treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 1 § 7 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 2 Nr. 4 § 27a Abs. 1 Satz 3 außer Kraft. (5) ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
...  § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer § 7a ... Im Wortlaut werden die Wörter „Ausbildungsberufe sowie" gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 6 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
Artikel 7 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
... Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
Artikel 8 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
... Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
Artikel 9 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
... e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
Artikel 10 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
... 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
Artikel 11 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
... 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
Artikel 12 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
... 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
§ 1 ChemBioLackAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1310; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
§ 1 LandBauMTErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
§ 1 ChemikAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1238; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
§ 1 MaATElektronErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... der Berufsfähigkeit erforderlich ist. (4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 264; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
§ 1 KarFahrzbMErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
§ 1 PharmAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1357; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
§ 1 ZweirMAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des ...