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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt I Allgemeines

§ 7 Probezeit



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(5) Als Probezeit gilt die Zeit

1.
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

2.
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat.

(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurückgelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.

(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.


§ 8 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

des höheren Dienstes drei Jahre.

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre.

(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde geleistet werden.

(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate.


§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung



(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z.A.").

(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.


§ 10 Anstellung



(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs. 3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.

(6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 11 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.