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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (TierpflAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1093
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-308 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei bis drei Arbeitsaufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Pflegen und Versorgen eines Tieres,

2.
Annahme, Bestimmung und Erstversorgung eines Tieres,

3.
Transportieren eines Tieres im Betrieb,

4.
Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung,

5.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren einer Tierunterkunft,

6.
Lagern, Zubereiten und Verwenden von Futter und Einstreu.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Zusammenhänge und berufsbezogener Berechnungen folgende Bereiche in Betracht:

1.
Futter und Einstreu,

2.
Reinigung und Desinfektion,

3.
Einrichten von Tierunterkünften,

4.
Mitwirken bei Behandlungen.


§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Forschung und Klinik



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier bis fünf einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen. Dafür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.
Vorbereiten sowie Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten eines Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.
Einrichten eines Kranken- und Quarantänebereiches,

4.
Pflegen, Halten und Züchten von Tieren,

5.
Durchführen von Behandlungen und Eingriffen sowie Hygienemaßnahmen,

6.
Durchführen von Diagnosemaßnahmen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig kunden- und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik,

2.
Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik sowie Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik:

a)
berufsspezifische Regelungen,

b)
technische Einrichtungen,

c)
Haltungssysteme,

d)
Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung,

e)
Zuchtprogramme, -verfahren und -methoden,

f)
gentechnisch veränderte Tiere,

g)
Fortpflanzung,

h)
Embryotransfer, Kryokonservierung;

2.
im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen:

a)
Desinfektions- und Sterilisationsverfahren,

b)
Hygienestatus,

c)
Schadorganismen und Parasiten,

d)
endogene und exogene Störfaktoren,

e)
Techniken der Probennahme, -aufbereitung und -aufbewahrung sowie des Probentransportes,

f)
physiologische Daten,

g)
Wirkstoffzubereitung und -applikation,

h)
statistische Auswertung von Daten,

i)
Schmerzbekämpfung, Narkose, Eingriffe und Tötung;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik 40 Prozent,

2.
Durchführen von diagnostischen und hygienischen Maßnahmen, Behandlungen und Eingriffen 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten, Versorgen und Züchten von Tieren in Forschung und Klinik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zoo



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.
Vorbereiten und Einfangen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.
Einrichten und Reinigen einer Tierunterkunft sowie Desinfizieren mit selbst herzustellender Lösung,

4.
Ergreifen, Halten, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Untersuchung oder Behandlung,

5.
Ausgestalten eines Geheges oder einer Voliere,

6.
Einrichten eines Terrariums oder Aquariums für eine Gruppe von Tieren sowie Kontrollieren und Inbetriebnehmen der technischen Anlagen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er über die Artzugehörigkeit von Tieren, deren Alter, Geschlecht, Lebensweise, Herkunft und Verhalten, ihren Schutz- und Bedrohungsstatus sowie ihre Haltungsbedingungen und über die Aufgaben der Zoos informieren kann.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos,

2.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos sowie Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo:

a)
berufsspezifische Regelungen,

b)
systematische, geographische und ökologische Einordnung von Tieren,

c)
Fütterung gesunder und kranker Tiere,

d)
verhaltensgerechte Tierbeschäftigung (Behavioural Enrichment),

e)
Körperpflege,

f)
Gruppenzusammenstellung,

g)
Fortpflanzung,

h)
Tierkrankheiten, Parasitenbefall,

i)
Quarantänemaßnahmen,

k)
Zoonosegefahr,

l)
Narkosevorbereitung und -überwachung;

2.
im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften:

a)
Besonderheiten der Tierunterkünfte, Aquarien und Terrarien,

b)
technische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen in Tierunterkünften,

c)
Pflanzen für Wildtiergehege, Aquarien und Terrarien,

d)
Reinigung und Desinfektion,

e)
anatomische, physiologische und Verhaltensgesichtspunkte,

f)
Tiertransporte;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren im Zoo 40 Prozent,

2.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Zoos mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden drei bis vier einem betrieblichen Auftrag entsprechende Arbeitsaufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Kundengespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Zusammenstellen und Bemessen von Futter sowie Bewerten der Bestandteile,

2.
Vorbereiten sowie Einfangen oder Ergreifen eines Tieres für den Transport, Auswählen und Einrichten des Transportbehälters sowie Vorbereiten der Transportdokumente,

3.
Einrichten eines Kranken- oder Quarantänebereiches,

4.
Ergreifen, Positionieren und Fixieren eines Tieres und Mitwirken bei seiner Behandlung oder Untersuchung,

5.
Pflegen, Versorgen und Beschäftigen eines Tieres,

6.
Tiere zu Gruppen zusammenstellen,

7.
Umgang mit einem Hund und Dokumentieren seines Verhaltens.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher, wirtschaftlicher, betrieblicher und ökologischer Vorgaben selbständig team- und kundenorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Hygiene und die Systematik, Anatomie, Physiologie und das Verhalten von Tieren berücksichtigen kann. Durch das Kundengespräch soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen zu führen.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,

2.
Erziehen von Hunden,

3.
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde

geprüft werden.

In den Prüfungsbereichen Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen, Erziehung von Hunden sowie Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen:

a)
berufsspezifische Regelungen,

b)
Tierbeobachtung,

c)
Füttern und Tränken,

d)
Körperpflege,

e)
Tierbeschäftigung,

f)
Tierkennzeichnung,

g)
Gruppenzusammenstellung,

h)
Tiergesundheit,

i)
Fortpflanzung;

2.
im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden:

a)
Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden,

b)
Ausdrucksverhalten und Wesen eines Hundes,

c)
Verhaltensentwicklung, Verhaltensauffälligkeit und geeignete Maßnahmen,

d)
tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden,

e)
Schutzmaßnahmen;

3.
im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit:

a)
Verträge,

b)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

c)
Angebote,

d)
Betriebsmittelbeschaffung, -annahme und -lagerung,

e)
Reklamationen,

f)
Zahlungsverkehr, Rechnungen und Mahnungen,

g)
Dokumentation und Datenverwaltung,

h)
Öffentlichkeitsarbeit;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Erziehen von Hunden 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 90 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen 30 Prozent,

2.
Erziehen von Hunden 20 Prozent,

3.
Verwaltung und kaufmännische Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.