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Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG)


§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle



1Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,

1.
im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4

a)
beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,

b)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;

2.
im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6

a)
nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,

b)
die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben zu den in Artikel 3.03 Absatz 7 bezeichneten Zwecken spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens zu übermitteln;

3.
eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle aufzubewahren.

2Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.


§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers



(1) 1Der Schiffsbetreiber ist verpflichtet, die Entsorgungsgebühr nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Übereinkommens vor dem Bunkern von Gasöl zu entrichten. 2Das Vorgehen hierbei richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Der Schiffsbetreiber ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 zum Übereinkommen auf seinem ECO-Konto bei der innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens vorhanden ist.

(3) Wird aufgrund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Fälle die Entsorgungsgebühr im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens an diese zu überweisen.

(4) In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c der Anlage 2 zum Übereinkommen muss die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 zum Übereinkommen zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten.


§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger



(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,

1.
spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen,

2.
spätestens nach Abschluss der Entladung eines Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen oder

3.
sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder Entgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen.

(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:

1.
nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Muster des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle;

2.
nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen

a)
die Entladung des Fahrzeugs,

b)
das Waschen oder Entgasen, sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und

c)
die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich;

3.
nach Artikel 7.01

a)
Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Waschwasser,

b)
Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Durchführung der Entgasung

in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;

4.
nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:

a)
Datum der Annahme,

b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,

c)
Ort der Annahmestelle,

d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,

e)
Menge des angenommenen Klärschlamms,

f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;

5.
nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:

a)
Datum der Annahme,

b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,

c)
Ort der Annahmestelle,

d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,

e)
Menge der angenommenen Slops,

f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;

6.
nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:

a)
Datum der Annahme,

b)
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,

c)
Ort der Annahmestelle,

d)
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,

e)
Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,

f)
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers.


§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers



Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen, die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle vorzunehmen.


§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken



(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs,

1.
das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und

2.
dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden,

hat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord mitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbetriebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle erfolgt ist.

(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis zwölf Monate an Bord mitzuführen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.

(3) 1Für Schiffsführer von Fahrzeugen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn sie einen Nachweis über das Tanken durch einen Bezugsnachweis für Gasöl nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen an Bord mitführen.


§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden



(1) 1Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten

1.
nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie

2.
nach Artikel 13 des Übereinkommens, den Artikeln 7.01, 7.03 Absatz 2 und 3, Artikel 7.04 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Artikel 10.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen auf den beauftragten Dritten über.

2Die ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Gesetz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Pflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.