§ 7 Bagatellgrenze
1Die Verpflichtung nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote ... werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt: „§ 6a Bagatellgrenze § 7 Doppelte ... 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt: „§ 6a Bagatellgrenze § 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe ... Nummer 1 zuständigen Stelle" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach ... 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung ... Stelle ist zuständig für 1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8, 2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung ...
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016) ... Angaben zu den §§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze § 8 Zuständige Stelle § 9 Tierische Fette ... 8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach ... 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt: „§ 7 Bagatellgrenze Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
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