Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
§ 9 Nachteilsausgleich
§ 10 Auswahlkommission
§ 11 Ergänzende Festlegungen
§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile
§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:

a)
Selbstkompetenz,

b)
Methodenkompetenz,

c)
Fachkompetenz,

d)
Sozialkompetenz sowie

e)
Führungs- und Managementkompetenz sowie

2.
die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.

(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.

(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 9 Nachteilsausgleich


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. 2Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 10 Auswahlkommission


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2Sie ist nicht stimmberechtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 11 Ergänzende Festlegungen


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2.
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3.
die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,

4.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

5.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen oder zu den Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit,

6.
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

7.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

8.
die Mindestergebnisse für das Bestehen des praktischen Teils des Auswahlverfahrens und für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 12 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Zweck der Bestandteile


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(2) Der schriftliche und der mündliche Teil dienen der Feststellung der Eignungsmerkmale.

(3) Der praktische Teil dient der Feststellung der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie der individuellen Trainierbarkeit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
Leistungstest,

2.
biographischer Fragebogen,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgaben und

5.
Aufsatz.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019

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§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
halbstrukturiertes Interview,

2.
Gruppenaufgaben,

3.
Gruppendiskussion,

4.
Präsentation und

5.
Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

(3) 1Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. 2Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019



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