1Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach
§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach
§ 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.
2IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht.
(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesentlichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.
(2)
1Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 100 Euro beträgt.
2Dieser Höchstbetrag gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet.
(3)
1Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.
2Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet.
(4) Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.
(5) Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.