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Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)


Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 BGB § 1309

§ 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist."


Artikel 8 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 AdVermiG § 2a

§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 4 Satz 1)" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren."

3.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und in § 15 Abs. 2" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft."


Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 AuslAdMV § 5

In § 5 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch Artikel 4 Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden die Wörter „weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind," durch die Wörter „sonstige Staaten," ersetzt.