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Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)

G. v. 26.09.1991 BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.02.1992; FNA: 319-94 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7



(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald

a)
eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur Bewährung ausgesetzt hat,

b)
die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit abgelaufen ist,

c)
die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung insgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion entzogen hat.

(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 11 außer Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht einem Entlassungsschein nach § 5 gleich.




§ 8



(1) Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person bei der Ergreifung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die verurteilte Person erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.

(2) Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen, sich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie sich eines Beistandes bedienen kann. Ihr ist Gelegenheit zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.




§ 9



(1) Kann die verurteilte Person nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist sie unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 angewandt.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ergriffene nicht die in der Festhalteanordnung bezeichnete Person ist oder daß die Festhalteanordnung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist, so ist sie freizulassen.

(4) Erhebt die verurteilte Person gegen die Festhalteanordnung oder gegen deren Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Festhaltung, so teilt er dies der ehemaligen Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gerichts herbei. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.