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Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Zuteilungsregeln

§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002



(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.

(2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdifferenzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt. In diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.

(3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Absatz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1.

(4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25.000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors.

(5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.




§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007



(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des Anhangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des Anhangs 1.

(2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:

1.
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Emissionsmenge sowie

2.
die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme entstanden sind.

Bei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:

1.
die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie

2.
die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme.

(3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probebetrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanlagen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht.


§ 9 Zuteilung für Neuanlagen



(1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebetriebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und den während des Probebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht.

(2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zuordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genannten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten durch Rechtsverordnung festlegen.

(3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.

(4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 9 des Anhangs 1.

(5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die Anlage im Übrigen bleibt unberührt.