(1) 1Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 2Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 8 NIS2-RLUG Änderung der BSI-Kritisverordnung ... ersetzt. e) Absatz 8 wird gestrichen. 9. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt: „§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie ... 9. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt: „ § 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende ... Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten." 10. Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... Anhang 9 eingefügt: „Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie ...