§ 8 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 15.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 148
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 2Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung G. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 m.W.v. 6. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 8 BSI-KritisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2025Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BSI-KritisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-KritisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 7 BSI-KritisV (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr (vom 21.05.2026)
Anhang 9 BSI-KritisV (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 06.12.2025)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 8 NIS2-RLUG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... ersetzt. e) Absatz 8 wird gestrichen. 9. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt: „§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie ... 9. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt: „ § 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende  ... Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten." 10. Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... Anhang 9 eingefügt: „Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie ...


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