§ 8 Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
- a)
- in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- b)
- nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
interne Verweise§ 1 RBEG Grundsatz ... und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022B. v. 12.10.2021 BGBl. I S. 4678
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023B. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2601
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024B. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 288
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025B. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 325
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2026B. v. 23.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 251
Zitat in folgenden NormenRegelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025)
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 312; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 243
§ 1 RBSFV 2025 Fortschreibung für das Jahr 2025 ... zum 1. Januar 2025 beträgt 0,7 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben. ...
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026)
Artikel 1 V. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 243
§ 1 RBSFV 2026 Fortschreibung für das Jahr 2026 ... zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnRegelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)
V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287; aufgehoben durch § 4 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 312
§ 1 RBSFV 2024 Fortschreibung für das Jahr 2024 ... zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und ...
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