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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse kauft oder zum Verkauf anbietet.




§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.




§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.




§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

4.
entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,

5.
entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.