Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
§ 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung

§ 9 Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis


§ 9 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. 2Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 24. November 2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 m.W.v. 1. März 2023

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§ 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 24. November 2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 m.W.v. 1. März 2023

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§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1An die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 2 Euro je Test zu zahlen. 2Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 24. November 2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 m.W.v. 1. März 2023



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