Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2012 aufgehoben
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Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz - VerkProspG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 4110-3 Börsenvorschriften
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IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung
§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben

IV. Abschnitt Veröffentlichung des Verkaufsprospekts; Prospekthaftung

§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren Fall ist in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen, dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.

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§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend anzuwenden.



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