Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 9 Beschäftigungsverbot
§ 10 Ärztliche Untersuchung
§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen

§ 9 Beschäftigungsverbot


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.

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§ 10 Ärztliche Untersuchung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer

1.
vor der ersten Beschäftigung,

2.
vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein

1.
innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2.
innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013

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§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Arbeitnehmer, die

1.
durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),

2.
ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder

3.
erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013



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