1Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§
30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1.
- eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, oder
- 2.
- eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt.
2Dies gilt nicht, wenn die Behörde das §
30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
1Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden.
2Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
1Über die Rechtsbeschwerde (§
79 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§
85 Abs. 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach §
98 zuständige Gericht.
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§
104 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach §
98 zuständigen Gericht erlassen.