Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 3. KugBeV)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 432
Geltung ab 01.01.2025 bis 31.12.2025; FNA: 860-3-45 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2026 3. KugBeV offen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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