Das
Regionalisierungsgesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Finanzierung und Verteilung
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu.
(2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
| 10,44 |
Bayern
| 14,98 |
Berlin
| 5,46 |
Brandenburg
| 5,71 |
Bremen
| 0,55 |
Hamburg
| 1,93 |
Hessen
| 7,41 |
Mecklenburg-Vorpommern
| 3,32 |
Niedersachsen
| 8,59 |
Nordrhein-Westfalen
| 15,76 |
Rheinland-Pfalz
| 5,24 |
Saarland
| 1,32 |
Sachsen
| 7,16 |
Sachsen-Anhalt
| 5,03 |
Schleswig-Holstein
| 3,11 |
Thüringen
| 3,99. |
-
(4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
(5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels
106a Satz 2 des
Grundgesetzes."
- 2.
- § 6 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige § 7 wird neuer § 6 und wie folgt gefasst:
§ 6 Verwendung
(1) Mit dem Betrag nach §
5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar."
- 4.
- § 8 wird aufgehoben.
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598