Die
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die durch Artikel
37 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Reisepass" die Wörter „oder ein sonstiger Identitätsnachweis" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 16," eingefügt.
- bb)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern."
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden."
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers oder der Antragstellerin vorgelegt werden."
- e)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden."
- 2.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind," durch die Wörter „Auf Studienzeiten" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147