(2)
1Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
2§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
3Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu belehren.
4Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
(3) 1Wird ein Richter innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Widerrufs- und ... § 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten ... oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend." 18. § 74 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 74 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 74 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ... 22. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 74 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 74 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 74 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das ...
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54