Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
19 und
20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (§
161 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung, §
46 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. §
21 Absatz 2 bis 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
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G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722