Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 20 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

§ 20 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt oder der zuständigen Stelle vorenthält,

2.
entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschädigt oder zerstört oder

3.
ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Strafbarkeit nach § 304 des Strafgesetzbuches unberührt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.