(1) Das
Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert:
In §
111 Abs. 4 werden hinter dem Wort "Ministeramtes" die Worte "oder eines Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung seit dem 15. Dezember 1972" eingefügt.
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend §
6 Absatz 3 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.
In §
34 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (
ParlStG) entsprechen."
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322