Diese Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Inhaber von Schengen-Visa auf Grund der COVID-19-Pandemie.
(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2)
1Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. Juni 2020 erlaubt.
2Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes gelten.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. April 2020.